
Begründungspflicht
Bei der Mitprüfung, ob freie Arbeitsplätze mit (schwer-)behinderten Bewerbern besetzt werden können, hat nach § 178 Abs. 2 Satz 4
SGB IX die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht, in Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen.
Diese Regelung ist 2004 eingeführt worden, um der bessere Mitwirkungsmöglichkeiten zu schaffen und fundierter beurteilen zu können, ob (schwer-)behinderte oder gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber benachteiligt werden.
Voraussetzung für die Beteiligung ist, dass zumindest eine Bewerbung eines (schwer-)behinderten Menschen vorliegt. Die Schwerbehindertenvertretung soll so in den Stand gesetzt werden, zur beabsichtigten Personalauswahl eine begründete Stellungnahme abgeben zu können. Dazu muss sie in der Lage sein, die Eignung der (schwer-)behinderten Bewerberinnen oder Bewerber mit der Eignung nicht behinderter Personen vergleichen zu können.
Das erfordert nach der Gesetzesbegründung die Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der (schwer-)behinderten und der nicht behinderten Bewerberinnen oder Bewerber, sowie die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen.