Kündigungsschutz

Grundlegende Regelung

Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.

Dieser Schutz greift, wenn der Beschäftigte:

  • Schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50) oder gleichgestellt (GdB 30 und Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) ist, und
  • Das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht.