
Begründungspflicht
Bei der Prüfung nach § 164 Abs. 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, muss diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen erörtert werden. Dabei wird der betroffene (schwer-)behinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.
Bei Bewerbungen (schwer-)behinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der (schwer-)behinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.