Gemeinsame Prüfpflicht

Nach § 164 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) hat der Arbeitgeber bei der Besetzung frei werdender oder neuer Arbeitsplätze zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten (schwer-)behinderten Menschen besetzt werden können.

Dazu hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel zu beteiligen, gemeinsam alle relevanten Fragen zu klären:

  • Welche Arbeitsplätze stehen zur Verfügung stehen?
  • Welche Anforderungen müssen an den Arbeitsplatz gestellt werden?
  • Gibt es Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamts?
  • Sind interne oder externe Stellenausschreibungen zu veranlassen?

Hält der Arbeitgeber das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nicht ein, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX.