
Kündigungsschutz
Grundlegende Regelung
Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.
Dieser Schutz greift, wenn der Beschäftigte:
- Schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50) oder gleichgestellt (GdB 30 und Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) ist, und
- Das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht.