Kündigungsschutz

Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn:

  • Der oder die Beschäftigte weniger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist (Probezeit).
  • Der Betrieb weniger als 10 Beschäftigte hat (in diesem Fall greift nur der allgemeine Kündigungsschutz).
  • Der oder die Beschäftigte die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig mitgeteilt hat (z. B. bei einer Kündigung, ohne dass die Schwerbehinderung vorher bekannt war).